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Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht zum LPartG

13. Juli 2006 · 1 Kommentar

Das Bundesverfassungsgericht ist die höchste rechtliche Instanz für das, was der Gesetzgeber beschließen darf. Deswegen hier noch einmal die wichtigsten Punkte aus dem Urteil zur Rechtmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes:

Der besondere Schutz von Ehe und Familie bedeutet:

  • Die Eheschließung Verschiedengeschlechtlicher darf nicht verhindert werden. Eine Eheschließung muss möglich sein, selbst wenn man verpartnert ist, auch wenn das die Auflösung einer Lebenspartnerschaft zur Folge hat.

  • Die Ehe muss angeboten werden.

  • Die Ehe ist „nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ definiert als Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

  • Andere Formen der Partnerschaft dürfen mit der Ehe nicht austauschbar sein (wohl weil die Leute dann vielleicht eher diese Form wählen könnten). Man ist aber frei darin, Partnerschaften zu entwickeln, die entweder für andere Gruppen gelten oder der Ehe gegenüber schlechtergestellt sind.

Schlussfolgerung in Bezug auf die Lebenspartnerschaft (Zitat aus der Pressemitteilung):

„Die Ehe wird durch das Gesetz weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt. Dadurch, dass die Rechte und Pflichten der Lebenspartner in weiten Bereichen denen der Ehegatten nachgebildet sind, werden diese nicht schlechter als bisher gestellt und auch nicht gegenüber Lebenspartnern benachteiligt. Der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“

Ehe und Lebenspartnerschaft seien also gar nicht vergleichbar, weil sie sich an vollkommen andere Personenkreise wenden. Trotzdem meint mancher, dass jede vorstellbare Institution schlechter gestellt sein soll als die Ehe (angebliches Abstandsgebot). Dazu das Gericht:

„Es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen [gleichgeschlechtlichen!] Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe ausgestaltet und mit geringeren Rechten versehen werden müssten.“

Die Entscheidung kam mit 4:3 Stimmen nur knapp zustande. Einig war man sich wohl darin, dass die Ehe per definition nur zwischen Mann und Frau bestehen könne („kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt“). Das ist schonmal fragwürdig, schließlich können sich Verständnisse von etwas über die Zeit verändern, und das erzwungene Festhalten an alten Definitionen macht dann keinen Sinn.

Die Richter in der Minderheit kritisieren nun, dass man durch eine andere Partnerschaft, die inhaltlich im Grunde mit der Ehe identisch ist, die Ehe faktisch auf die Schwulen und Lesben ausweitet und damit die Definition der Ehe verändert. Das macht von daher aber nicht wirklich Sinn, als dass beide Partnerschaften eigene Gebilde sind, die man unterschiedlich verändern kann. Die Konsequenz jedenfalls der Richter: „Über die wesentlichen Strukturprinzipien des Instituts der Ehe“ dürfe der Gesetzgeber nicht beliebig verfügen, da die Ehe auch in ihren wesentlichen Merkmalen vor dem Zugriff des Gesetzgebers geschützt werde. Die Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften müssten also mit einigem Abstand zur Ehe definiert werden.

Fazit: Was gilt ist die Entscheidung. Wir merken uns also: Die Ehe für Schwule und Lesben zu öffnen ginge nur durch eine komplizierte Verfassungsänderung. Die Lebenspartnerschaft für Schwule und Lesben genauso auszugestalten wie die Ehe steht dem Gesetzgeber hingegen frei.

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